Wieder holen ist gestohlen? - Zum Begriff der "frischen Tat" im Sinne des § 252 StGB

Dass es im Zusammenhang mit Diebstählen immer wieder zu gewalttätigem Verhalten kommt, verwundert nicht und ist auch nicht neu. Sowohl der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) als auch der der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und letztlich auch der des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) sollen die Ahndung derartigen Verhaltens ermöglichen. 

 

Gleichwohl es sich, gerade bei der Regelung des § 252 StGB, um sehr alte Vorschriften handelt -sie ist seit 1871 unverändert- gibt es noch immer bzw. wiederholt zu klärende Rechtsfragen.

 

Neben dem Begriff der Beutesicherungsabsicht und deren Grenzen, ist auch die sogenannte Betroffenheit auf frischer Tat ein beliebtes Thema in Ausbildung und Rechtsprechung. So auch in der im Folgenden zu thematisierenden Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. März diesen Jahres (4 StR 451/22, hier zitiert nach bundesgerichtshof.de).

 

Gegenständlich war -sinngemäß- der folgende Sachverhalt (vgl. BGH, aaO, Rn. 3ff.):

 

Der Angeklagte entwendete ein E-Bike aus einem nicht verschlossenen Schuppen wobei er vom Geschädigten beobachtet wurde. Der Geschädigte verfolgte ihn darauf hin mit seinem PKW, verlor ihn aber sehr bald aus den Augen. Unterdessen war der Sohn des Geschädigten über den Diebstahl informiert worden und nahm mit einem PKW ebenfalls die Verfolgung auf. Nach ca. 10 Minuten kam ihnen der Angeklagten mit einem PKW entgegen. Beide Fahrzeuge hielten an und der Sohn stieg aus um den Angeklagten zu fragen, ob er vielleicht einen Fahrraddieb gesehen habe. Dann sah der Sohn das gestohlene Fahrrad im PKW des Angeklagten und öffnete die Tür des PKW um das Fahrrad herauszuziehen. Als der Angeklagte dies erkannte, fuhr er zügig zurück und der Sohn, der sich am Türgriff der PKW-Tür festhielt, wurde einige Meter mitgezogen. Danach fuhr der Angeklagte vorwärts mit ca. 50 bis 80 Kilometern pro Stunde auf den Sohn zu, der sich gerade wieder aufgerappelt hatte und mittig auf der Fahrbahn stand. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit auf bis zu 20 bis 25 Kilometer pro Stunde, der Sohn sprang 4 bis 5 Mieter vor dem Fahrzeug des Angeklagten zur Seite. Bei dem anschließenden Versuch, neben dem Fahrzeug herzulaufen, verletzte sich der Sohn erheblich.

 

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen dieses Geschehens u.a. wegen räuberischen Diebstahls. Der Bundesgerichtshof hatte gegen diese rechtliche Würdigung durchgreifende rechtliche Bedenken und hob das Urteil insoweit auf.

 

Zur Begründung verwies er darauf, dass es an der Betroffenheit auf frischer Tat fehle (BGH, aaO, Rn. 8). Er führt dazu aus:

 

"Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Juni 1956 – 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; Urteil vom 13. Dezember 1978 – 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.; Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700 f.). Ist dies der Fall und wendet der Täter in der Folge eines der in § 252 StGB genannten Nötigungsmittel in Besitzerhaltungsabsicht an, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung im Übrigen nicht mehr darauf an, dass sich das Nötigungsmittel gegen eine Person richtet, die ihn auf frischer Tat betroffen hat. Vielmehr genügt es, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist und zu diesem in einem Bezug steht. Ein derartiger Bezug ist auch dann noch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter in unmittelbarem Anschluss an das Betreffen auf frischer Tat verfolgt wird und diese Verfolgung bis zu dem Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur fortgesetzt wird. Ist dies der Fall, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700, 701; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 252 Rn. 5/6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 252 Rn. 7 f.; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 12; Kindhäuser in NK-StGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 18, jew. mwN)."

 

Zwar habe der Geschädigte den Angeklagten auf frischer Tat betroffen, die Feststellungen des Landgerichts würden aber nicht ergeben, dass die spätere Anwendung von Gewalt gegen den Sohn in Bezug zu diesem Betroffensein auf frischer Tat stand. Der Geschädigte, der den Angeklagten auf frischer Tat betroffen habe, habe seine Verfolgung aufgeben müssen. Im Zeitpunkt der Gewaltanwendung habe keine zäsurlose Verfolgung mehr vorgelegen. Denn der Sohn hätte, nachdem er Kenntnis vom Diebstahl erlangt habe, eine eigene, neue Suche nach dem Angeklagten begonnen; dabei habe er keine Vorstellung von dessen Person gehabt. Sein Zusammentreffen mit ihm und die Erkenntnis von seiner Täterschaft beruhten nicht auf Wahrnehmungen, die „auf frischer Tat“ gemacht wurden, sondern seien eher dem Zufall geschuldet gewesen.

 

Der Senat weitet den Zeitraum, in dem der Tatbestand des § 252 StGB begangen werden kann im Ergebnis aus. Es kann der Entscheidung entnommen werden, dass es nicht darauf ankommen soll, wie lange eine Verfolgung dauert oder gegen wen sich die dann angewendeten Nötigungsmittel richten, sondern allein darauf, dass die Verfolgung unmittelbar an das Betroffensein auf frischer Tat anschließt und ununterbrochen erfolgt. Die Fragen, wann sich eine Verfolgung unmittelbar anschließt und wann von einer ununterbrochenen Verfolgung auszugehen ist, werden -leider- nicht beantwortet. 

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