Artikel mit dem Tag "BtmG"



Die nicht geringe Menge Levometamfetamin
19. Oktober 2023
Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. August 2023 - 3 StR 462/22 vor. In dieser wird -soweit ersichtlich- erstmal der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) höchstrichterlich bestimmt.

16. Februar 2023
Der Beitrag stellt den Beschluss des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2022 -3 StR 372/21- vor. Mit diesem wurden die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a BtmG für die neuen psychoaktiven Stoffe 2-Fluormatamfetamin, 4-Flourmetamfetamin und 3-Methylmethcathinon höchstrichterlich bestätigt.

03. Mai 2022
Der Beitrag nimmt den Beschluss des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21 zum Anlass sich mit den aktuellen Grenzwerten der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG bei synthetischen Cannabinoiden auseinanderzusetzen.

02. Februar 2020
Der Beitrag benennt die Rechtsgrundlagen für die nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteln und stellt sodann den Weg der Rechtsprechung zur Bestimmung der jeweiligen Grenzwerte vor.

25. Mai 2019
Der Beitrag setzt sich mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Beschluss vom 22.02.2019 - 767 LS-800 Js 380/18-66/18) auseinander und beleuchtet die Frage, ob und ggf. wie eine einmal unterbliebene Einziehungsentscheidung nachgeholt werden kann.

26. November 2018
Das Absehen von Strafe nach § 31 BtmG, § 46b StGB kann für Beschuldigte eine -scheinbar- günstige Option sein. In einer aktuellen Entscheidung zeigt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes jedoch, dass auch bei einer solchen Entscheidung Einiges zu beachten ist.

10. Januar 2017
Wie die ausführliche Überschrift es bereits ankündigt geht es im Folgenden um zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen.

05. Dezember 2016
Wie bereits an verschiedenen anderen Stellen (siehe nur hier) ausgeführt, treffen den Arzt -wie auch andere Heilberufler- umfangreiche Aufsichts-, Handlungs- und Prüfpflichten. Dies führt zum wiederholten Mal auch eine Entscheidung des Amtsgerichts München vor Augen (Urteil v. 13.10.2016 -1122 Ls 362 Js 117814/14, zitiert nach jurion.de). Das Amtsgericht hat einen Allgemeinmediziner zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt, da er einem Patienten mehrfach -und nach den...