Die "Business Judgement Rule" und die Untreue - Das Ende der freien Unternehmensführung?

Dass strafrechtlich in Deutschland nicht das Unternehmen haftet, wurde bereits an anderer Stelle dargestellt.

 

Ebenfalls als bekannt kann unterstellt werden, dass für strafrechtlich relevante Verstöße in oder durch Unternehmen im Regelfall die gesetzlichen Vertreter haften. Dies sind über die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB z.B. die Geschäftsführer einer GmbH oder UG, die Vorstandsmitglieder einer AG oder vertretungsberechtigte Gesellschafter von KG oder GbR.

 

Neben dieser -auch strafrechtlichen- Leitungsverantwortung bestehen weitere Risikobereiche. 

 

Es liegt in der Natur der Sache, dass Vorstände und Geschäftsführer eben die Geschäfte führen und das jeweilige Unternehmen leiten sollen. Dabei sollen sie selbstverständlich die geltenden Regeln und Gesetze einhalten. Doch was wenn die Regelungen es quasi unmöglich machen unternehmerische Entscheidungen ohne, oder zumindest nur mit einem überschaubaren strafrechtlichen Risiko zu treffen?

Der § 93 Abs. 1 AktG und seine Anwendung im Strafrecht

Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist der § 93 Abs. 1 AktG bzw. dessen Verwendung durch die Rechtsprechung in Strafsachen. Die Regelung wird auch "Business Judgement Rule" genannt und lautet -auszugsweise-:

 

"Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln."

 

Eigentlich stellt der § 93 AktG keine Strafnorm dar, es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Haftungsnorm für Schäden die der Gesellschaft oder ihren Gläubiger entstanden sind. Die Vorschrift dient dem Schutz der Aktionäre und, wie Abs. 4 Satz 3 und 4 zeigen, über den Schutz des Gesellschaftsvermögens auch dem Schutz der Gläubiger – sie ist deswegen aber noch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (so auch: MüKoAktG/Spindler, § 93, Rn. 1-4, beck-online).

 

Gleichwohl bildet die Regelung die Grundlage für den Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung. Verstößt ein Vorstandsmitglied also bei der Geschäftsführung gegen die Vorgaben des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG macht es sich zivilrechtlich haftbar, muss also ggf. den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen.

 

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen zieht die Regelung jedoch auch zur Auslegung des Tatbestands der Untreue im Sinne des § 266 StGB heran (siehe nur: BGH 1 StR 220/09 - 13. September 2010 (LG Nürnberg-Fürth) [= HRRS 2010 Nr. 945]).

 

Deshalb zunächst kurz zu den Voraussetzungen der Untreue:

EXKURS: Untreue - § 266 StGB

Der folgende Beitrag soll die Voraussetzungen einer Untreue im Allgemeinen umreißen und anhand von Beispielen Risiken aufzeigen. Nach § 266 StGB macht sich strafbar, wer

 

"die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt."

 

Aus diesem Wortlaut werden zwei Tatalternativen abgeleitet. Zum einen gibt es eine "Missbrauchsvariante" (§ 266 Abs. 1 1. Alt. StGB) und zum anderen die "Treubruchvariante" (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB). Zur Vermeidung von, in diesem Rahmen unnötigen akademischen Streitigkeiten, werden zunächst die drei wesentlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 266 StGB genannt.

 

1. Das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht bzw. Vermögensfürsorgepflicht,

 

2. der Missbrauch einer Befugnis oder eine Pflichtwidrigkeit in Bezug auf einer Pflicht im Sinne der Nr. 1 und

 

3. die Nachteilszufügung (Schaden).

EXKURS - Ende

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflicht (siehe oben) bei Vorstandsmitgliedern u.a. nach § 93 Abs. 1 Satz1 AktG bestimmen (BGH, aaO, 5. Bearbeiterleitsatz).

 

Demnach sei, wenn ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG feststellbar sei, auch eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB anzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, juris, dort Rn. 27). Die Pflichtverletzung müsse insbesondere nicht zusätzlich noch "gravierend" sein (BGH, aaO). Dies hatte das Landgericht in der Vorinstanz der zitierten Entscheidung noch anders gesehen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zwar eine Pflichtverletzung darstellt, dies allein aber nicht ausreicht, da nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung auch strafrechtlich relevant sei. Notwendig sei vielmehr eine offensichtliche und gravierende Pflichtverletzung. Demnach sei ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG eben nicht gleichzeitig auch eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Strafgesetzes.

 

Für die Verteidigung und Beratung muss jedoch von der Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden.

 

Demnach sind die Risiken für Vorstände ganz erheblich. Hinzukommt, dass nicht nur Vorstände einer Aktiengesellschaft von derartigen Gefahren betroffen sind, sondern ähnliche Vorgaben beispielsweise auch aus § 43 Abs. 1 GmbHG abgeleitet werden können.

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