Grenzen der Verteidigung? - Die Ablehnung des Mandats

Grundsätzlich ist kein Rechtsanwalt und somit auch kein Strafverteidiger verpflichtet jedes Mandat anzunehmen.

 

Allerdings verpflichtet der § 44 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO, hier abrufbar) den Rechtsanwalt dazu, eine Ablehnung ausdrücklich und unverzüglich mitzuteilen. Dem Rechtsanwalt steht jedoch Zeit zur Prüfung des angetragenen Auftrags zur Verfügung. "Dabei ist davon auszugehen, dass niemand verlangen kann, der Rechtsanwalt müsse wegen eines nicht angekündigten Auftrages alle anderen Berufsgeschäfte hintanstellen, um diesen zu prüfen (Isele § 44 Anm. VI 4a). Bei der Bemessung der Prüfungsfrist ist vielmehr auch das berechtigte Interesse des Rechtsanwalts an einer sachgerechten Erledigung der ihm bereits zuvor übertragenen Mandate zu berücksichtigen. Die Dauer der Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Umfang des neuen Auftrages, dessen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und von dem Grad der erkennbaren Eilbedürftigkeit (Isele § 44 Anm. VI 4b)" (Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, § 44, Rn. 8-10a, beck-online).

 

Auch wenn der Anwalt die Ablehnung nicht begründen muss, "sind bei einer Begründung der Mandatsablehnung berufsrechtliche Verpflichtungen, z.B. verbotener Hinweis auf andere Mandate in der Kanzlei, zu beachten (BGH AnwBl. 2008, 297; Kleine-Cosack AnwBl. 2008, 278)" (Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, § 44, Rn. 8 - 10a, beck-online).

rechtliche Gründe für eine Ablehnung

Die Strafprozessordnung sieht in § 146 ein Verbot der sogenannten "Doppelverteidigung" vor. Das bedeutet, ein Rechtsanwalt darf nicht mehrere Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte (zur Terminologie finden Sie hier weitere Informationen) in einem Verfahren verteidigen. "Der Begriff der Verteidigung iS der Norm setzt eine aktuell bestehende Beistandspflicht für einen Beschuldigten im Rahmen der prozessualen Verteidigertätigkeit voraus; eine solche entsteht im Ermittlungsverfahren erst ab dem Bestehen der Beschuldigteneigenschaft. Überdies muss hierzu eine formelle Verteidigerbevollmächtigung (→ Rn. 11) vorliegen (nicht lediglich interne Mitarbeit, Rn. 6) und die Annahme des Auftrags durch den Verteidiger" (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, StPO, § 146, Rn. 10-13, beck-online). Hierzu ließen sich noch umfangreich weitere Ausführungen machen, die jedoch hier fehl am Platze wären.

 

Ein weiterer rechtlicher Grund für eine Ablehnung liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstzahl der Wahlverteidiger im Sinne des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO überschritten würde. Dies ist der Fall wenn bereits drei Verteidiger für den potentiellen Mandanten tätig sind. Für zusätzliche Pflichtverteidiger gilt dies jedoch nicht.

Mandatsablehnung aus Überzeugung? - fragwürdige Praxis

Auch unter Strafverteidigern ist es nicht unüblich, Mandate aus bestimmten Deliktsfeldern quasi prinzipiell abzulehnen (so auch: Klemke/Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 3. Auflage, Rn. 31). Führend in diesem Bereich sind Sexualstraftaten oder auch Straftaten mit politischem Hintergrund.

 

Ein derart pauschales Vorgehen ist abzulehnen. Es widerspricht der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK (so auch: Klemke/Elbs, aaO, die zutreffend darauf hinweisen, dass auch "derjenige der ein furchtbares Verbrechen glaubhaft gestanden hat, Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren hat"). Im Übrigen dürfte ein Strafverteidiger der pauschal bestimmte Deliktsbereiche ausschließt seine Aufgabe nicht vollends verinnerlicht haben.

 

Der Strafverteidiger ist unabhängig vom Mandanten, er verteidigt insbesondere nicht die Tat, sondern die Rechte des Betroffenen. Er ist dennoch streng parteiischer Beistand und -einziger- Gegenpol zu der, aus Ermittlungsbehörden und Gericht bestehenden, staatlichen Übermacht. Die wesentlichste Aufgabe ist es auf die kompromisslose Einhaltung des Verfahrensrechts zu bestehen. Dies gilt auch und insbesondere für die Formerfordernisse.

 

Anders sieht es mit konkreten Mandaten oder Mandanten aus. Ist bereits bei einem Erstgespräch ersichtlich, dass mit dem potentiellen Mandanten nicht konstruktiv zusammengearbeitet werden kann, weil er beispielsweise beratungsresistent oder querulatorisch veranlagt ist, kann, besser: sollte das Mandat abgelehnt werden. Dem Autor ist dies bereits mit Personen, die der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" angehören, passiert. Es ist schlicht nicht möglich, Rechte einer Person zu verteidigen, die bereits davon ausgeht, dass das gesamte Rechtssystem nicht (so) existiert. Oftmals haben derartige Personen auch eine völlig unangebrachte Erwartungshaltung, die darin begründet liegt, dass sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass jegliche staatliche Verfolgung illegal und unzulässig ist.

 

Weitere Gründe ein Mandat abzulehnen sind fehlende zeitliche Kapazitäten oder das Nichtvorhandensein erforderlicher Spezialkenntnisse. Dies muss insbesondere als wiederholter Appell an eine hinreichende Spezialisierung des Rechtsanwalts verstanden werden.

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Kommentare: 4
  • #1

    Lidia (Freitag, 21 August 2020 08:47)

    Darf rechtsanwalt in sache wiche länger läuft und hat weitere Termine, plötzlich auf andere rechtsanwalt weiter leiten???

  • #2

    Gabi (Montag, 09 November 2020 19:07)

    Also habe ich absolut keine Chance von einem Anwalt vertreten zu werden. Ich habe keine Straftat begangen, ich brauche lediglich einen Anwalt für ein Verwaltungsferfahren. Da mein Widerspruch von vor 5 Jahren auf einmal nicht mehr zählt. Ich würde gerne wissen wissen weshalb und ob dies rechtens ist.
    Aber bei Beratungsschein schreit jeder sofort nein. Nein, hat nichts mit dem Jobcenter oder Ähnlichem zu tun.
    Ja schämt ihr euch kein bisschen?
    Komisch gerade habe ich gelesen, dass der Ratsuchende nur unter ganz stricken Kriterien abgelehnt werden darf!

  • #3

    Denis (Donnerstag, 26 November 2020 19:04)

    Meine Anwältin hat das Mandat angenommen und ist in meinem Fall dann auch in Berufung gegangen, da sie große Erfolgschancen in dem Fall sieht.
    Nun, nach einem Jahr Zusammenarbeit und einem laufenden Prozess, beendet sie einfach das Mandat mit der Begründung, dass ein Erfolg in der Sache aussichtslos wäre und mein Antrag auf Prozesskostenhilfe (als Harz IV Empfänger) abgelehnt wurde.
    Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass ihre Handlung rechtens ist, mich nach einem Jahr ohne Vorwarnung einfach fallen zu lassen.
    Ich hoffe hier eine Antwort von den Profis im Fach zu erhalten.
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #4

    Thomas Hesse (Donnerstag, 03 Februar 2022 12:56)

    Ja was mache ich denn nun aber als Otto-Normalbürger wenn der Termin für erste mündliche Verhandlung immer näher rückt und kein Anwalt in der Lage oder willens ist ,in ein Verfahren dass laut Verfügung anberaumt wurde, ein zu steigen ?