Mittäterexzess - Mitgefangen, mitgehangen?

Wie so oft, ist Inspiration für diesen Beitrag eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil des 2. Strafsenats vom 14.12.2016 - 2 StR 177/16, zitiert nach bundesgerichtshof.de).

 

Wesentlicher Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach den Voraussetzungen eines sogenannten Mittäterexzesses. Dabei geht es um die Frage wann konkrete Handlungen einem Mitttäter, der diese Handlungen selbst nicht vorgenommen hat, nicht mehr zugerechnet werden können.

 

Der Bundesgerichtshof führt hierzu zwar wenig Neues aus, fasst seine Rechtsprechung aber wie folgt zusammen:

 

"Ein Exzess des Mittäters liegt indes nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2005 - 2 StR 94/05, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 2; weitere Nachweise bei Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 243). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt). Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.). Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt)." (BGH, aaO, dort Rn. 16)

 

Die Anforderungen für einen Mittäterexzess liegen erkennbar hoch. Selbst Abweichungen von einem einmal gefassten Tatplan sind dem Mittäter zurechenbar, wenn sie in Schwere und Gefährlichkeit gleichwertig sind.

 

Für Studierende und Referendare gilt es zu lernen, einen (möglichen) Mittäterexzess zu erkennen und zu prüfen. Dies umso mehr, da hier wertvolle Punkte verschenkt werden können und zu beobachten ist, dass die Probleme bei der (Mit-)täterschaft häufig übersehen werden.

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