Fahrlässige Tötung durch GBL & Grenzwerte für Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln - Neues aus dem Betäubungsmittelstrafrecht

GBL (= Gamma-Butyrolacton), wie es im Handel zu erwerben ist
GBL (= Gamma-Butyrolacton), wie es im Handel zu erwerben ist

Wie die ausführliche Überschrift es bereits ankündigt geht es im Folgenden um zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen.

 

 

GBL / GHB - Fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge

Der ersten zu besprechenden Entscheidung, die wegen ihrer Ausführungen zur Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen auch in der juristischen Ausbildung relevant werden dürfte (BGH, Urteil vom 22. November 2016 -1 StR 354/16, hier zitiert nach www.bundesgerichtshof.de) lag -zusammengefasst- der folgende Sachverhalt zugrunde:

 

"Unmittelbar nach Eintreffen (Anmerkung: in der Wohnung der Geschädigten) dort konsumierte der Ange- klagte auf der Toilette GBL in einer Dosis von etwa 2 bis 2,5 ml. Die Konsummenge entnahm er mittels einer Spritze einer ½-Liter PET-Flasche, die mit un-verdünntem und hochkonzentriertem GBL gefüllt war. Diese Flasche führte er in seiner Hosentasche mit sich.

 

Zumindest gegenüber einigen der in der Wohnung Anwesenden äußerte er, dass sich in der Flasche GBL befinde und dieses nur in ganz kleinen Konsumeinheiten eingenommen werden dürfe. Zwischen 4.45 Uhr und 5.00 Uhr nahm der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte später verstorbene G. die PET-Flasche des Angeklagten an sich und trank daraus eine nicht näher bekannte Menge GBL. Anschließend reichte er die Flasche an den ebenfalls erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden Zeugen B. weiter. Dieser trank wenige Schlucke des GBL. Beiden war bewusst, dass sich GBL in der Flasche befand. Sie gingen jedoch jeweils von einer konsumfähigen, keine Lebensgefahr hervorrufenden Dosierung aus. Der Angeklagte hatte die Einnahme des GBL durch den Zeugen B. gesehen. Über den Konsum seitens des später verstorbenen Geschädigten G. unterrichteten ihn andere in der Wohnung Anwesende.


B. und G. hielten sich noch kurze Zeit im Wohnzimmer auf. Aufgrund der Wirkungen des GBL wurden sie jedoch müde und gingen in das Schlafzimmer von G. , wo sie alsbald einschliefen. In der Folgezeit begab sich der Angeklagte wie andere in der Wohnung befindliche Personen auch in das Schlafzimmer, um nach beiden zu sehen. Dabei hatten diese Personen nicht den Eindruck, die schlafenden B. und G. befänden sich in Lebensgefahr. Während seines Aufenthalts im Schlafzimmer erhielt der Angeklagte keine Informationen, die auf eine Verschlechterung des Zustands der beiden hätten hindeuten können. Im weiteren Verlauf des Geschehens wurden die beiden Geschädigten von den Zeugen Bu. und Gr. auf dem Bett jeweils in eine stabile Seitenlage gebracht und beobachtet.


Einige Zeit später kehrte der Zeuge W. , ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft, in die Wohnung zurück. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab er sich in das Schlafzimmer des Geschädigten G.. Dort wurde der Zeuge über den GBL-Konsum der beiden unterrichtet. Der Zeuge W. erkannte keine gefährliche Situation für die Geschädigten. Veranlassung, Ret-tungskräfte zu verständigen, sah er daher nicht. Vielmehr ging er davon aus, dass die Zeugen Bu. und Gr. , den er – ebenso wie der Angeklagte – fälschlich für einen Sanitäter hielt, sich weiter um die Geschädigten kümmerten. Der Zeuge W. forderte die noch anwesenden Gäste auf, die Wohnung zu verlassen. Nachdem der Angeklagte noch einmal mit W. gesprochen hatte, kam er dessen Verlangen nach und verließ die Wohnung.


Als der Zeuge W. erneut in das Schlafzimmer des Geschädigten G. kam, sah W. , dass dessen Gesundheitszustand sich erheblich verschlechtert hatte und der Geschädigte sich in lebensbedrohlichem Zustand befand. Der Zeuge setzte einen Notruf ab. Beide Geschädigten wurden in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Geschädigte G. war vor dem Transport dorthin durch einen Notarzt reanimiert worden. G. verstarb vier Tage später infolge des durch das GBL verursachten Atemstillstands und einer dadurch hervorgerufenen hypoxischen Hirnschädigung. Der Zeuge B. wurde zwischenzeitlich maschinell beatmet und konnte bereits an dem auf die Tat folgenden Tag ohne überdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen aus stationärer Behandlung entlassen werden."

 

Während das Landgericht dieses Verhalten als fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung bewertet hat, sieht der 1. Strafsenat hierin Anhaltspunkte für eine Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen. Das Unterlassen kann hier darin gesehen werden, dass der tatbestandliche Erfolg (zunächst Gesundheitsbeschädigung, dann Tod) trotz der Möglichkeit hierzu pflichtwidrig nicht abgewendet wird. Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1989 – 2 Ss 302/88, NStZ 1989, 269 f.; BeckOK-StGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen) geht der 1. Strafsenat davon aus, dass dies insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (BGH, aaO, Rn. 13).

 

Die dazugehörige Handlungspflicht ergäbe sich nach Meinung des 1. Strafsenats aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Flasche mit dem GBL in die Wohnung verbrachte und diese dort für jedermann zugänglich war.

 

Die Entscheidung bietet sich an, um kurz auch auf Gamma-Butyrolacton, kurz GBL einzugehen. Dabei handelt es sich um ein, in der Industrie eingesetztes Lösungsmittel, dass auch für die Herstellung von Pharmazeutika und Chemikalien eingesetzt wird. Es wird innerhalb des Körpers sehr schnell in GHB, also Gamma-Hydroxybuttersäure umgewandelt. Diese Verbindung ist zum einen als Narkosemedikament und zum anderen als "Liquid Ecstasy" bekannt. Dementsprechend sind die Auswirkungen des Konsums ähnlich. Problematisch ist dabei jedoch, dass bereits extrem geringe Dosen zur gewünschten Wirkungen führen und es dementsprechend  schnell zu einem Überdosieren kommt. Folgen einer solchen Überdosis sind Bewusstlosigkeit und Atemstillstand, der dann -wie im obigen Fall- zum Tod führen kann. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen eines Mischkonsums, insbesondere mit Alkohol enorm sind. Die Wirkung kann sich hierdurch unvorsehbar verstärken und so ebenfalls und ungewollt zu Atemstillstand und Tod führen.

 

Interessant ist auch, dass anders als GHB, GBL frei verkäuflich ist. Es unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz und kann sogar im Versandhandel bestellt werden. Allerdings ist damit nur der Besitz rechtlich unbedenklich, Die die zweckfremde Abgabe zum Konsum kann -wie auch die obige Entscheidung zeigt- zu anderweitigen Strafbarkeit führen.

Zur Gefährlichkeit von Schlafmohnkapseln

Der zweite, hier kurz vorzustellende Fall betrifft den Grenzwert für die nichtgeringe Menge bei Morphinhydrochlorid wie es in Schlafmohnkapseln vorkommt. Während das Landgericht einen Grenzwert analog zu Opium annahm und dementsprechend bei 4,5 g Morphinhydrochlorid festsetzt trat der 1. Strafsenat dem entgegen und setzte diesen bei 70 g fest (BGH, Urteil v. 8. November 2016 -1 StR 492/15-, zitiert nach www.bundesgerichtshof.de, dort Rn. 13). Die Festsetzung eines eher hohen Grenzwerts begründete der Senat umfangreich und führte u.a. aus, dass sich Abhängigkeit bei dem Konsum von Schlagmohnkapseln nur langsam und weniger als bei anderen Konsumformen entwickelt (BGH, aaO, Rn. 21). Die Gefährlichkeit von Schlafmohnkapseln sei im Vergleich zu Heroin, das den gleichen Wirkmechanismus hat, wesentlich geringer einzustufen, da Schlafmohnkapseln nur oral aufgenommen werden können, ein deutlich geringeres suchterzeugendes Potential haben und es nicht wie bei Heroin zu einer extrem schnellen Wirkstoffanflutung kommt. Kokain und Methamphetamin seien im Vergleich zu oral applizierten Opiaten gefährlicher (BGH, aaO, Rn. 26/27). Dennoch sei auch bei dem Konsum von Schlafmohnkapseln die Gefahr einer Atemdepression gegeben.

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Kommentare: 1
  • #1

    chem worldwide (Dienstag, 25 April 2023 19:51)

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