Unterbringung nach § 63 StGB - Sicherheit um jeden Preis ?

Unabhängig von den -noch immer aktuellen- Fragen der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung zählt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu den frustrierenden Aspekten der Strafverteidigung.

 

Ich beginne -trocken, wie es sich für einen guten Juristen gehört- mit den rechtlichen Voraussetzungen.

 

Die Unterbringung stellt eine freiheitsentziehende Maßregel und damit -so unglaublich es klingt- keine Strafe im formellen Sinne dar. Formelle Voraussetzung für ihre Anordnung ist, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldunfähigkeit begangen wird. Die Schuldfähigkeit wird nach den Maßstäben der §§ 20, 21 StGB beurteilt. Danach ist u.a. schuldunfähig, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist z.B. bei Psychosen der Fall wobei hier zwischen engogenen und exogenen Psychosen zu unterscheiden ist. Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie z.B. zählen zu den endogenen Psychosen während akute Intoxikationspsychosen (Alkohol- und Drogenrausch) zu den exogenen Psychosen gezählt werden. Ausschlaggebend ist bei diesen eine hirnorganische Ursache. Exogene Psychosen werden den tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen im Sinne des Gesetzes zugeordnet (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 20, Rn. 11).

 

Man könnte jetzt seitenweise Ausführungen zu den Begrifflichkeiten und den Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit machen, aber darum soll es nicht gehen. Klar sollte jedoch sein, dass eine Schuldunfähigkeit schneller festgestellt werden kann, als gemeinhin angenommen. Eine hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann bereits Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit bieten. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Tatverhaltens kann, so mein Eindruck bei Betrachtung der Rechtsprechung (eine kurze Zusammenfassung bei Fischer, aaO, Rn. 23 bis 26) in fast jede Richtung gehen.

 

Ist man erst einmal schuldunfähig, fehlt nur noch eine Anlasstat.

 

Diese wird als rechtswidrige Tat infolge des Zustandes des § 20 StGB, also aus der selben "Defektquelle" stammend beschrieben (Böllinger/Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Auflage, § 63, Rn. 68 mit Verweis auf BGHSt Bd. 34, S. 22f.). Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Betroffene trotz des Defekts einen natürlichen Handlungswillen und Vorsatz hat ( Böllinger/Pollähne, aaO, Rn. 69; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, Band 3, 12. Auflage, § 63, Rn. 48). Dies ist noch folgerichtig, verlangt das Gesetz doch eine rechtswidrige Tat. Rechtswidrig ist eine Tat nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen (auch Vorsatz) vorliegen und keine Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) besteht. Erheblich muss die Anlasstat selbst nicht sein (Fischer, aaO, § 63, Rn. 3 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08 –, zitiert nach juris, dort Rn. 19; zu den Einschränkungen durch das Bundesverfassungsgericht komme ich später).

 

Da diese Voraussetzungen doch sehr schnell erfüllt sind, wird als weitere, materielle Voraussetzung einer Unterbringung das Vorliegen einer negativen Gefährlichkeitsprognose gefordert. Abgeleitet wird dies aus dem Wortlaut des § 63 StGB wonach eine solche gegeben ist, wenn es "nach Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat" wahrscheinlich ist, dass "von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist." 

 

Und genau in diesem Punkt spielen sich in der Praxis Dramen ab. Dies gilt sowohl für die Anordnung als auch für Entscheidung über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Doch dazu später.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sowie des Bundesgerichtshofes ist für diese Gefährlichkeitsprognose notwendig, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer Taten infolge des Zustandes der zur Schuldunfähigkeit führte besteht (BGH, Urteil v. 19.12.2012; 4 StR 417/12, zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 16.01. 2013, 4 StR 520/12, zitiert nach juris; BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.07. 2013, 2 BvR 298/12, Rn. 20f., zitiert nach juris). Kern der strengen Prüfung ist hierbei die konkrete Darstellung der zu erwartenden Taten, sowie ihre Erheblichkeit (BGH, aaO; BVerfG, aaO). Diese hohen Anforderungen sind damit zu rechtfertigen, dass es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine “außerordentlich beschwerende Maßnahme” handelt, die das Spannungsfeld zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit betrifft (BGH, Beschluss v. 25.04. 2012, 4 StR 81/12, Rn. 5, zitiert nach juris; BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.07. 2013, 2 BvR 298/12, Rn. 20, zitiert nach juris). Hierbei müssen Sicherheitsbelange und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen werden und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, aaO).

 

Soweit so gut. Nur die Umsetzung dieser, an sich sinnvollen Erwägungen findet nicht statt. Fischer (aaO, § 63, Rn. 2a) trifft es auf den Punkt, wenn er schreibt:

 

"Das ist ein Ergebnis des seit Ende der 90er Jahre ansteigenden "Sicherheitsbedenkens", einer Mischung aus übertriebenem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Bedrohungsgefühl breiter Teile der Gesellschaft namentlich im Zusammenhang mit der "Bekämpfung" von Sexualstraftaten, einem Ausweichen von Sachverständigen und Gerichten in "vorsichtige" Entscheidungen zu Lasten der Betroffenen, um nicht für falsche positive Prognosen verantwortlich gemacht und öffentlich beschimpft zu werden, und einer grundsätzlich verbreiteten Missachtung und Geringschätzung von psychisch kranken Personen, deren Freiheitsrecht allgemein wenig gilt und deren Gemeinlästigkeit niemand ertragen will."

 

Dem ist fast nichts mehr hinzuzufügen. Auch ich erlebe in meiner Praxis des Öfteren Gutachter und Gerichte, die entgegen unserer Rechtsordnung im Zweifel immer gegen den Betroffenen entscheiden. Zu groß ist die Angst es könnte wieder eine Straftat begangen werden.

 

So verteidige ich einen -im Übrigen sehr netten- Mann, der nach einem Tötungsdelikt unter schwerer Alkoholintoxikation und unter Feststellungen einer schizophrenen Störung nach § 63 StGB untergebracht wurde.

 

Das war 2005.

 

Heute  ist der Mandant seit mehr als 11 Jahren "trocken". Seine Therapie verläuft von Anfang an ohne besondere Vorkommnisse. Die Ärzte setzen ihn gar als Mentor für andere Untergebrachte ein. Die einzigen Medikamente die der Mandant nehmen muss, sind helfen gegen hohen Blutdruck. Er absolviert auch Freigänge ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist.

 

Trotzdem wird ihm weiterhin Gefährlichkeit bescheinigt. Dabei wird auf empirische Werte zurückgegriffen und ein "Punktesystem für die Freiheit" verwendet. Mein Mandant erreicht einen Summenwert von 12. Dies entspricht der Risikokategorie 6. "Herzlichen Glückwunsch und auf ein weiteres Jahr, eingesperrt in der forensischen Psychiatrie." 

 

Dass diese Kategorien komplett allgemein gehalten sind und z.B. Gewalttäter ebenso wie Sexualstraftäter erfassen, interessiert scheinbar niemanden. Und dies obwohl klar ist, dass die Delikts- und Täterstrukturen völlig unterschiedlich sind.

 

Besonders bitter wird es, wenn man sich vor Augen hält, dass wäre der Mandant schuldfähig gewesen, er bereits mehrere Jahre in Freiheit leben würde. Der Beschluss zu Unterbringung wurde in 2005 gefasst. Die Freiheitsstrafe für einen Totschlag liegt (minder- und besonders schwere Fälle ausgenommen) zwischen 5 und 15 Jahren. Selbst wäre eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren ausgeurteilt worden, hätte der Strafrest nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt werden können. Bei einer Haftstrafe von 10 Jahren würde der Mandant sich also bereits seit ca. 4 Jahren in Freiheit befinden.

 

Wie lange die Unterbringung noch andauern wird, ist nicht abzusehen. Zunächst sollen weitere "Lockerungen" erfolgen.

 

Und dies ist kein Einzelfall und schon gar nicht auf schwere Sexualstraftaten oder Tötungsdelikte beschränkt. Auch Körperverletzungen und -zumindest in der Vergangenheit- sogar Beleidigungen oder Nötigungen konnten zu einer Unterbringung führen.  Selbst auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen heißt es dazu:

 

"Bei 34 % der zum 31.12.2013 nach § 63 StGB untergebrachten Patientinnen und Patienten dauerte die Maßregel 10 Jahre und länger. Vor der Beendigung dauerte die Unterbringung im Durchschnitt mehr als 8 Jahre. Ein Grund für die langen Verweildauern ist die zunehmende Anzahl von Patientinnen und Patienten, die nach derzeitigem Stand des medizinisch–psychiatrischen Wissens nicht therapierbar sind und wahrscheinlich ihr Leben in der gesicherten Unterbringung verbringen werden." (http://www.massregelvollzug.nrw.de/behandlung/dauerBehandlung/index.html)

 

Die Zahl der nicht therapierbaren Patienten nimmt zu ? Naja, tatsächlich liegt es wohl an der gesellschaftlich akzeptierten, ja forcierten Angst der Gutachter eine ausgewogene Entscheidung zu treffen.

 

Im Ergebnis muss man leider feststellen, dass psychisch Kranke keine Lobby haben. Daran änderten leider auch spektakuläre Fälle wie der des Gustl Mollath nicht viel.

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Kommentare: 1
  • #1

    Kups, Gabriele (Samstag, 19 November 2022 15:18)

    Mein Sohn , geboren 1978, wurde im Juli 2011 verhaftet, und befand sich in U-Haft bis zurUnterbringung im MRV ab April 2012 gemäss § 63 StGb. Der Vorwurf lautete "sexueller Missbrauch Minderjähriger" ausserdem wurden bei ihm auch mehrere Diagnosen aufeinmal gestellt, von Störung der sexuellen Präferenz, Pädofilie, Zwangserkrankung, Nazistische Persönlichkeit, Paraphilie, Störung der Impulskontrolle, Fetischismus mitanziehen enger Kleidung von minderjährigen (diese hatte er sich über Ebay schicken lassen), Voyrismus, usw
    bei dreiVerhandlungstagen war ich als Mutter als Zeuging geladen, ich musste die ganze Zeit der Verhandlung fern bleiben, wurde nicht für meine Aussage aufgerufen, am Vormittag des dritten Tages wurde mir dann mitgeteilt, dass meine Aussage nicht mehr benötigt werde, obwohl ich noch einiges zum Werdegang meines Sohnes hätte sagen können, was einige Dinge noch erklärt hätte, die in der Entwicklung seit seiner Geburt sc