1. Blog-Eintrag, Zur Strafzumessung bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln

Ab heute werden kurze Beiträge in denen Entscheidungen bespreche in diesem Blog erscheinen. Dabei handelt es sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (Az.: 1 Ss 776/15).

 

Während das Amtsgericht und das Landgericht den Angeklagten wegen des Besitzes von 0,3 g Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 bis 20 Prozent zu zwei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt hatten, hob das Oberlandesgericht das Urteil nun auf.

 

Das Landgericht hatte die Strafe unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft wäre und unter Bewährung stünde. Dabei hatte das Landgericht tatsächlich schon berücksichtigt, dass der Angeklagte gestanden hat und es sich bei den gefundenen Betäubungsmitteln um eine absolute Kleinstmenge handelte.

 

Dem trat jetzt das Oberlandesgericht -zu Recht- entgegen. Wörtlich führte das Gericht wie folgt aus: "Die Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ist nicht mehr schuldangemessen. Sie wird den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt." Weiter stellt das Oberlandesgericht fest,  dass die Tat "der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln" ist. "Bei dem beim Angeklagten vorgefundenen Amphetamingemisch handelt es sich um eine äußerst kleine Menge, die unter den Begriff der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtmG fällt."

Die vom Landgericht ausgesprochene Strafe sei demnach unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar.

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen, führt aber auch vor Augen wie schnell auch bei absoluten Bagatellen hohe Strafen verhängt werden können. Als kleiner Hinweis am Rande sei außerdem darauf hingewiesen, dass die geringe Menge bei Amphetamingemisch bei ca. 150 mg (0,15 g) liegt.

 

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