Bubatz legal? - Ein kurzer Überblick über die Straftatbestände des geplanten Konsumcannabisgesetzes (KCanG)

Die derzeit auf Bundesebene regierenden Parteien haben sich bereits im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, "die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein" zuführen (Koalitionsvertrag 2021— 2025 zwischen der SPD, BÜNDNIS 90 / Die Grünen und den freien Demokraten (FDP); hier abrufbar: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf). Nach einigem Hin und Her liegt nunmehr ein Regierungsentwurf zu diesem Anliegen vor, der wohl noch im Februar 2024 zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht werden soll (Stand: 19.02.2024).

Der Entwurf des Cannabisgesetzes

Der nunmehr vorliegende Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (kurz: Cannabisgesetz oder CanG) enthält neben eher kleinen Änderungen verschiedener Gesetze wie des Betäubungsmittelgesetzes oder des Arzneimittelgesetzes die Einführung eines Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) und die Einführung eines Gesetzes zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Diese stellen komplexe Regeln für den Umgang mit Cannabis und Cannabisprodukten auf und enthalten auch umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 34 bis § 36 KCanG-E sowie § 25 bis § 27 Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG-E).

Der Aufbau des Konsumcannabisgesetz-Entwurfes im Überblick

 

Zum besseren Verständnis sollte beachtet werden, dass auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 und Abs. 2 KCanG-E der Besitz, das Handeltreiben,  die Entgegennahme, die Abgabe, die Weitergabe, der Anbau, der Erwerb sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis grundsätzlich verboten ist. Gleiches gilt für die Extraktion von Cannabinoiden. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KCanG-E nur für den Besitz nach § 3 (KCanG-E), den privaten Eigenanbau nach § 9 (KCanG-E) und den gemeinschaftlichen Eigenanbaunach nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 (KCanG-E) vorgesehen.

 

Die zitierten Regelungen machen sodann konkrete Vorgaben zu den Grenzen dieser Ausnahmen. So ist gemäß § 3 KCanG-E nicht etwa der Besitz von Cannabis im Allgemeinen legal, sondern nur in den dort beschriebenen engen Grenzen (bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum, bis zu drei lebende Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt). Selbst der Konsum unterliegt gemäß § 5 KCanG-E komplexen Regeln.

 

Der private (Eigen-)Anbau darf gemäß § 9 KCanG-E auch nur in dem Umfang stattfinden, in dem auch der Besitz erlaubt ist (bis zu drei Pflanzen) und eine Weitergabe dieses selbstangebauten Cannabis ist ausdrücklich verboten.

 

Das Recht der sogenannten Anbauvereinigungen in den §§ 11ff. KCanG-E, also der gemeinschaftliche Eigenanbau ist noch komplexer, so dass eine Darstellung hier unterbleibt.

 

Nach Alledem sollte erkennbar sein, dass das geplante Gesetz nicht etwa zu einer umfassenden Legalisierung des Umgangs mit Cannabis zu Konsumzwecken führt, sondern vielmehr einzelne konkrete Ausnahmen von einem weiterhing bestehenden Verbot des Umgangs mit Cannabis vorsieht.

Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz-Entwurf

Alle Verstöße gegen die sich aus dem Entwurf ergebenden Einschränkungen und Verbote sind straf- oder bußgeldbewehrt wobei im Folgenden nur auf die vorgesehenen Straftatbestände eingegangen wird.

 

Der § 34 KCanG-E sieht zunächst 14 (!) Grundtatbestände vor.

 

Demnach wird "mit Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer

entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1

a) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt oder

b) mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2

a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder

b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,

3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,

4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt,

6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis ab- oder weitergibt,

7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 sich Cannabis verschafft,

8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8

a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,

b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Monat erwirbt oder entgegennimmt,

9. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,

10. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt, oder

11. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut."

 

Hinzukommen in §  34 Abs 3 Nr. 1 bis Nr. 4 KCanG-E 35 (!) Regelbeispielstatbestände für besonders schwere Fälle. Nimmt das Gericht einen solchen besonders schweren Fall an, liegt der Strafrahmen bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Besonders schwere Fälle sollen z.B. dann vorliegen, wenn einige der Taten gewerbsmäßig begangen werden, eine Abgabe von Cannabis an Minderjährige stattfindet oder sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (zum Begriff der nicht geringen Menge kann hier nachgelesen werden).

 

Auch einen Verbrechenstatbestand enthält der § 34 KCanG-E in seinem Absatz 4. In diesen Fällen liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wobei der Entwurf auch gleich eine Regelung für minderschwere Fälle vorsieht. Als Verbrechen geahndet wird z.B. die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG-E) oder Das Ein-, Aus- und Durchführen sowie das Handeltreiben mit Waffen in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG-E).

 

Im Ergebnis kann nicht von einer umfassenden Legalisierung gesprochen werden wobei die Entfernung von (natürlichem) Cannabis aus dem BtmG schon einen Paradigmenwechsel darstellt. Die Regelungen des § 29 BtmG wurden, wenn auch weniger umfassend und mit geringeren Strafrahmen weitestgehend auch für die geplante Rechtslage übernommen. Ob die nach dem geltenden Recht strafbaren Bagatellen nach dem geplanten Gesetz sicher und ressourcenschonend entfallen, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass das Gesetz "Dealer" und die "Verführer der Jugend" nicht straflos macht, wie teilweise befürchtet. Gleiches gilt natürlich auch für die angebliche Entlassung sogenannter "Dealer" aus dem Strafvollzug (Gesetzes-Hammer: Staat muss viele Drogen-Dealer laufen lassen | Politik | BILD.de), da § 40 Abs. 2 bis Abs. 4 KCanG-E eben dies ausschließen. Das Dealen oder besser: Handeltreiben ist, wie oben ausgeführt weiter vollends strafbar und eine Tilgung kann selbstverständlich nur dann erfolgen, wenn die Taten nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sind. Und das ist, wie gezeigt nur in sehr engen Grenzen der Fall. 

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